Das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB umfasst in der gutachterlichen Praxis vor allem Persönlichkeitsstörungen und Störungen der sexuellen Präferenz. Allerdings finden sich in diesem Bereich der Schuldfähigkeitsprüfung die meisten unterschiedlichen gutachterlichen Bewertungen. Das Stellen einer psychiatrischen Diagnose ist nicht identisch mit der Bejahung des Kriteriums "schwere andere seelische Abartigkeit" und die Feststellung einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" sagt noch nichts über die Schuldfähigkeit aus. Wann erfüllt eine Persönlichkeitsstörung das Kriterium der sasA? Wann eine sexuelle Präferenzstörung? Das Seminar richtet sich an Kollegen, die sich in die strafrechtliche Begutachtung intensiver einarbeiten wollen (Anfänger/Fortgeschrittene).