Bei dringenden Hinweisen, dass ein/e Beschuldigte/r eine rechtswidrige Tat
im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
begangen hat und dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, kann
der/die Betreffende vorläufig in einer solchen Klinik untergebracht werden (§
126 a StPO). Häufig werden diese Beschuldigten von ÄrztInnen aus
derselben Klinik begutachtet und ggf. später in derselben Klinik langfristig
behandelt bzw. gesichert (gemäß §§ 63, 64 StGB). Daraus können sich
unterschiedliche Interessenskonflikte für den/die GutachterIn ergeben:
1. Sie/er kann durch wirtschaftliche Interessen der Klinikbetreiber (häufig
private Krankenhauskonzerne) beeinflusst werden, z.B. Ausschöpfung
vorhandener oder Ausbau neuer Behandlungsplätze (Stichwort:
„Hineinbegutachtung“)
2. Sie/er kann schwierige bzw. nicht-erwünschte Beschuldigte von der Klinik
fernhalten und als Alternative zur Klinikunterbringung den Weg in den
Strafvollzug bahnen (Stichwort: „Hinausbegutachtung“).
Vier ausgewiesene Experten beziehen hierzu in kurzen Statements ihre
Position und diskutieren diese Interessenskonflikte und Möglichkeiten, diese –
ggf. durch Gesetzesänderungen - zu vermeiden.