Nachdem 2011 die Maßregel der Sicherungsverwahrung und 2017 das Recht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB grundlegend reformiert wurden, wird nun auch eine grundlegende Änderung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB diskutiert. Während weitreichende Übereinstimmung über die Notwendigkeit einer Reformierung besteht, sind die Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung und den zielführenden Veränderungen indes heterogen. Im Folgenden sollen einzelne inhaltliche Positionen vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden.