Mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil 2011 zur Zwangsbehandlung wurden die Rahmenbedingungen zur medikamentösen (Zwangs-)Behandlung von nicht einwilligungsfähigen forensisch untergebrachten Patienten recht klar abgesteckt. Betont wurde dabei die Schwere des Grundrechtseingriffes, weil der Kern der Persönlichkeit betroffen sei. In der Anwendung geraten die für Anordnung und Durchführung Zuständigen immer häufiger in rechtliche bzw. fachliche Grauzonen, wenn sie Anwendungsbeschränkungen der Pharma-Hersteller und ethisch-ärztliche Anforderungen an die Vermeidung von Zwang gleichermaßen gerecht werden wollen.
In der Anwendung geraten die für Anordnung und Durchführung zuständigen ärztlichen Vollzugsleitungen sowie die in das Verfahren eingebundenen externen Sachverständigen und Richter immer häufiger in rechtliche bzw. fachliche Grauzonen, wenn sie Anwendungsbeschränkungen der Pharma-Hersteller und ethisch-ärztliche Anforderungen an die Vermeidung von Zwang gleichermaßen gerecht werden wollen.
Seit einem Rote-Hand-Brief der Fa. Janssen-Cilag aus dem Dezember 2017 ist die parenterale Injektion von Haloperidol für die Indikation „akute und chronische schizophrene Syndrome“ nicht mehr zulässig. Das betrifft aber den Großteil der im Maßregelvollzug zu beurteilenden Fälle. Für eine zwangsweise parenterale Gabe stehen somit nur noch sehr wenige, aus fachlich-pharmakologischer Sicht (vorsichtig gesagt) nicht überlegene Substanzen zur Verfügung.
Gleichzeitig entsteht der Eindruck, dass dieses Problem vielerorts verkannt oder bagatellisiert, im Bereich der Allgemeinpsychiatrie mit Hinweis auf die Möglichkeiten des off-label-uses auch negiert wird. Unklar bleibt indes, ob nicht gerade der hohe Anspruch des BVG den off-label-use verbieten müsste, weil das Verlassen des Indikationsbereiches die Risiken rasant ansteigen lässt.
Vorgestellt werden zudem erste Ergebnisse von ca. 50 Fällen einer Zwangsbehandlung aus der Forensik Niedersachsen.