Seit dem 1933 in Deutschland die sogenannte „Trinkerheilanstalten“ eingeführt wurden, unterliegt der Maßregelvollzug gem. § 64 StGB ständigen Veränderungen. Was gleich geblieben ist, ist das Behandlungsziel „der Sicherung und der Besserung“ (3. Abschnitt, 6. Titel StGB) der Untergebrachten. Trotz der im Vergleich zum Strafvollzug eher geringen Unterbringungszahlen (Verhältnis derzeit circa 14:1 laut dem Statistischen Bundesamt), kommt den im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB untergebrachten Rechtsbrechern aufgrund ihres hohen Rückfallrisikos und ihrer kostenintensiven Behandlung eine nicht geringfügige gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Ressourcen stellt sich zunehmend die Frage nach nicht nur therapeutisch wirksamen, sondern auch kosteneffizienten Behandlungsangeboten. Zudem gewinnt der Maßregelvollzug gegenüber dem Strafvollzug wegen steigender Unterbringungsanordnungen immer weiter an Bedeutung . Welche Anpassungen erscheinen notwendig und auch realistisch zeitnah umsetzbar?