Neben den Referent*innen gestalten diese Sitzung auch eine eine Angehörigenvertreterin und ein Betroffenenvertreter. Gerne begrüßen wir hierfür Frau Heike Petereit-Zipfel vom Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V. und Herrn Franz-Josef Wagner vom Landesnetzwerk Selbsthilfe seelische Gesundheit in Rheinland-Pfalz e.V.
09:30 Uhr
Geschlossene Wohnheimplätze und regionale Versorgungsverpflichtung im GPV Stuttgart
K. Obert (Stuttgart, DE)
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K. Obert (Stuttgart, DE)
Geschlossene Wohnheimplätze und regionale Versorgungsverpflichtung im GPV Stuttgart
Eine zentrale Leitlinie der Psychiatriereform lautet: Alle psychisch kranken Bürger*innen einer Region erhalten in ihrem Umfeld die erforderliche Unterstützung und Hilfe. Niemand darf gegen seinen Willen aufgrund fehlender Hilfen in seiner Region außerhalb untergebracht werden. Die Hilfen orientieren sich an den Bedürfnissen und Defiziten der psychisch kranken Menschen.
Die grundlegende Voraussetzung zur Umsetzung dieser Ziele besteht nicht nur in der Bereitstellung der dafür erforderlichen sozialpsychiatrischen Einrichtungen und Dienste. Diese müssen gleichermaßen vernetzt und verbindlich vereinbart unter Federführung der Kommune/Landkreis auf einer von gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhenden Haltung im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) zusammenarbeiten.
Seit ca. 15 Jahren wird in Stuttgart konsequent versucht, die regionale Versorgungsverpflichtung umzusetzen. Dies gelingt zwischenzeitlich in vorbildlicher Art und Weise, allerdings zum „Preis“ geschossener Wohnheimplätze. Vorher wurden, wie in vielen Regionen leider immer noch üblich, schwerstkranke und hilfebedürftigste Menschen (die sog. Systemsprenger) weit außerhalb Stuttgarts in Heimen der Eingliederungshilfe oder der Pflege untergebracht.
Die geschlossenen Wohnheimplätze sind in Stuttgart eng eingebunden und vernetzt mit den anderen Bausteinen der sozialpsychiatrischen Hilfen, gleichwohl sie mit den sozialpsychiatrischen Prinzipien von größtmöglichster Freiheit und weitgehendem Verzicht auf Zwang kollidieren.
Am Beispiel des GPV Stuttgarts soll kurz erläutert werden, wie versucht wird, diese Ambivalenz zu bewältigen und konstruktiv zu gestalten.
Dr. Klaus Obert
Stellvertr. Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde
Bereichsleitung Sucht- und Sozialpsychiatrische Hilfen im Caritasverband für Stuttgart e.V.
10:00 Uhr
Von der Hilfeplankonferenz zur Teilhabeplankonferenz. Die praktische Umsetzung des BTHG im Gemeindepsychiatrischen Verbund
M. Konrad (Ravensburg, DE)
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M. Konrad (Ravensburg, DE)
Das Bundesteilhabegesetz hat die Rechte der Menschen mit Behinderungen gestärkt. Insbesondere bei Leistungen der Eingliederungshilfe müssen sie an der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung aktiv beteiligt werden und ihre Ziele und Wünsche zur konkreten Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort, Zeitpunkt der Inanspruchnahme müssen berücksichtigt werden. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nicht mehr Einrichtungsbezogen festgestellt, sondern unabhängig vom Ort der Leistungserbringung. Dadurch kann auch ein hoher Hilfebedarf für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe außerhalb von besonderen Wohnformen erbracht werden. Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Bedarf mit einem Instrument zu ermitteln, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert und die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe beschreibt. Auf dieser Grundlage hat er die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen im Rahmen einer Teilhabeplanung funktionsbezogen so festzustellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Mit dieser für den Träger der Eingliederungshilfe vorgeschriebenen Gesamtplanung wird das Prinzip der Leistungen "wie aus einer Hand" umgesetzt. Es bietet sich die Chance, die Nachteile der gegliederten Sozialgesetzgebung zu überwinden. Psychisch erkrankten Menschen bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben Leistungen zur Bewältigung des Alltags auch aufsuchende Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu erhalten. Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt die zentrale Aufgabe zu, bei komplexen Bedarfslagen die Beeinträchtigung der mentalen Funktionen nach ICF als Grundlage der Ermittlung der Teilhabebeeinträchtigung in die Teilhabekonferenz einzubringen.