Prävention von Straftaten durch Behandlung ist die wesentliche Aufgabe forensisch psychiatrischer Behandlung.
Während die stationären Maßregeln nach § 63 StGB, also die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, und § 64 StGB, also die Unterbringung in der Entziehungsanstalt auf die Rückfallverhütung bereits verurteilter und untergebrachter Straftäter zielen, zielen ambulante präventive Maßnahmen darauf, dass Straftaten im Idealfall gar nicht erst begangen werden. Stationäre und ambulante Behandlungskonzepte sollen vorgestellt und deren Wirksamkeit wiedergegeben werden.
10:37 Uhr
Erfolg einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
A. Bezzel (Regensburg, DE)
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A. Bezzel (Regensburg, DE)
Im Zuge der allgemeinen Qualitätsdebatte entwickelten sich in den letzten Jahren Initiativen, die sich nicht nur methodisch unterscheiden, sondern auch verschiedene Facetten von Erfolg in den Mittelpunkt stellen:
• Schutz und Sicherheit (Gesellschaft, Fachaufsicht bzw. Klinikbetreiber)
• Erreichen therapeutischer Ziele wie Stabilität/Besserung, Impulskontrolle etc. bzw. hohe Zufriedenheitswerte (Behandler, Patienten)
• Kosten-Nutzen-Effizienz und Mitarbeiterzufriedenheit (Klinikleitung / Unternehmensführung, Fachaufsicht)
Geht man nach dem gesetzlich verankerten Auftrag, hat der MRV neben der Behandlung v.a. Sicherheit als Zielgröße (zwischenfallfreier Verlauf, Legalbewährung). Dies steht auch im Mittelpunkt dieses Beitrages.
Zielt man auf diese Erfolgsgröße ab, bieten sich v.a. Rückfallstudien an; Verlaufsforschungen können zudem Resozialisierungswege erfassen und Evaluationsstudien auch Effektivitätsnachweise bringen. Spezialfall ist die Ergebnisqualitätserfassung in Bayern (IfQM) als Baustein des dortigen QM.
Trotz aller Heterogenität in Design und Befunden lassen sich aus dem vorliegenden Datenmaterial gute bis sehr gute Legalbewährungsquoten (gemeinsamer Nenner aller Qualitätsvariationen) filtern. Die Deliktschwere liegt unter der beim Anlassdelikt, das Rückfalltempo ist zunächst hoch, nach etwa zwei Jahren in Freiheit flacht die Kurve ab. Im Vergleich von suchtkranken Ex-Patienten nach regulärer Entlassung mit sog. Erledigern nach Entlassung aus der Haft oder in Kernmerkmalen ähnlichen, aber nicht forensischen Strafhaftentlassenen werden chancenreichere Entlassbedingungen der MRV-Klientel deutlich, die sich auch positiv auf den weiteren Verlauf auswirken. Längsschnittlich erzielen sie nach Bewährungsentlassung aus dem MRV auch bessere Erfolgsquoten.