Seit dem 01.01.2020 gilt die Richtlinie über die Ausstattung von stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal, die mittels verbindlicher Mindestvorgaben geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität festlegt und einen Beitrag zu einer leitliniengerechten Behandlung leisten soll. Bei Nichterfüllung der Mindestvorgaben sieht der Gesetzgeber in § 137 SGB V weitreichende Sanktionen vor.
Ab 2024 sollen nun komplexe Sanktionsmechanismen in Kraft treten zur Durchsetzung der Mindestvorgaben. Die betroffenen Kliniken werden hierdurch mit weitreichenden Strafzahlungen belegt und befürchten einen ungesteuerten, regional unterschiedlichen, drastischen Wegfall von psychiatrisch-psychosomatischen Behandlungsangeboten für schwer psychisch erkrankte Menschen.
Diese Situation soll aus den verschiedenen Perspektiven der Träger, der Kliniker, der Beschäftigten und der Kostenträger diskutiert werden. Vorgestellt werden auch erste Daten aus dem BAG-Benchmark Projekt der Universität in Regensburg.