Zutrittshinweise und Hygieneauflagen

Das veranstaltungsbezogene Sicherheits- und Hygienekonzept beruht auf den aktuellen Maßnahmen der geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senates.
Grundsätzlich gelten auch beim Kongress für Kinder- und Jugendmedizin 06.-09.10.2021 im Hub27, Berlin folgende Regelungen:

Mindestabstand
Wir empfehlen einen Mindestabstand von 1,50 m zu einer Person, welche nicht dem eigenen Haushalt angehört.

Mund-Nasen-Schutz
Während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude des Hub27 ist ausnahmslos eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) zu tragen. Community oder Stoffmasken sind nicht zulässig. Die Maske kann auf dem Sitzplatz und zum Verzehr von Speisen und Getränke, in den dafür vorgesehenen Bereichen, abgenommen werden.

Hygieneregeln
- Beachten Sie die Hust- und Niesetikette.
- Regelmäßiges Händewaschen bzw. desinfizieren. Es stehen ausreichend Desinfektionsspender im Hub27 zur Verfügung.
- Vermeiden Sie unmittelbaren Kontakt mit anderen Personen (kein Händeschütteln, kein Körperkontakt).
- Achten Sie auf die Hinweisschilder vor Ort.

 

Zutritt zur Veranstaltung

Es gilt die 3-G-Regel: Zutritt haben Geimpfte, Genesene oder Getestete.

Nachweise werden akzeptiert als digitale Versionen sowie Papierversionen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.

Geimpfte Personen, deren vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
Als Impfnachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • internationaler Impfausweis (gelbes Heft) „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“ oder
  • weitere offiziell ausgestellte Impfbücher/Impfpässe/Impfausweise beispielsweise DDR-Impfpass oder ältere Versionen in anderen Farben oder
  • Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde (loses Blatt)
  • digitaler Impfausweis

 

Genesene Personen, Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern das Attest Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • ein Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum enthalten
  • Antikörpernachweise
  • Krankheitsatteste

Sie sind nach obiger Definition „genesen“, können aber Ihren Nachweis nicht mehr finden der dies belegt. In diesem Fall wenden Sie sich bitte zunächst an diejenige Stelle, an der der Test durchgeführt wurde, beispielsweise Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder die Teststelle/das Testzentrum.

Sie waren in der Vergangenheit SARS-CoV-2 positiv, sind also genesen, und wurden deswegen nur einmal geimpft. Aktuell gibt es hierfür noch kein einheitliches Dokument, das diese Kombination zusammenführt und bescheinigt. Daher müssen Sie als Nachweis eine Kombination aus Dokumenten nutzen, die die Infektion und die Impfung belegen. Wie lange die Infektion zurückliegt, ist in diesem Fall nicht relevant.
Hierzu können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labores oder
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes oder
  • PCR-Befund einer Teststelle/eines Testzentrums oder
  • ärztliches Attest (sofern das Attest Angaben zu Testart und Testdatum enthält) oder
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart und Test-/Meldedatum enthält) oder
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart und Test-/Meldedatum enthalten)

UND

  • internationaler Impfausweis (gelbes Heft) „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“ oder
  • weitere offiziell ausgestellte Impfbücher/Impfpässe/Impfausweise beispielsweise
  • DDR-Impfpass oder ältere Versionen in anderen Farben oder
  • Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde (loses Blatt).
  • digitaler Impfausweis

 

Getestet: Personen, die ein negatives PCR- oder Antigen-Schnelltest-Ergebnis vorweisen können, welches nicht älter als 48 (PCR)/24 (Antigen) Stunden ist. Grundsätzlich werden nur Befunde aus zertifizierten Testzentren akzeptiert.

 

Registrierung / Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung erfolgt vor Ort mittels Scannen des Namensschildes beim erstmaligen Betreten und finalen Verlassen des hub27.